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Die etwas andere Aushilfe
24.02.2022

Die etwas andere Aushilfe

Wie man zum Erwachsenenvertreter wird und warum.

Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer ähnlichen Beeinträchtigung die Tragweite von rechtsgeschäftlichen Handlungen nicht verstehen, erlangen, in bestimmten oder sämtlichen geschäftlichen Bereichen des Lebens, keine Geschäftsfähigkeit.

Ab wann und in welchem Ausmaß normalerweise die Geschäftsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist, beschreiben wir im Gegensatz dazu in unserem BLOG-Beitrag „Wer, Was, Wann darf – Die 3 W der Geschäftsfähigkeit“.

Fest zu halten ist zunächst, dass eine Erwachsenenvertretung grundsätzlich soweit möglich die Ausnahme bilden soll. Eine angemessene Hilfestellung reicht oftmals aus. Es sollen nur jene Bereiche durch eine gesetzlich ermächtigte Person geregelt werden, die ohne Unterstützung nicht selbstbestimmt erledigt werden können. Deshalb kann der Umfang der Vollmacht auf einzelne Geschäfte beschränkt oder auf eine allgemeine, rechtsgeschäftliche Vertretung erweitert werden.


Wie eine solche Ermächtigung zustande kommt, ist durch das Gesetz genau definiert und umfasst vier verschiedene Möglichkeiten:

  • Vorsorgevollmacht
    Die Vorsorgevollmacht wird, wie die Bezeichnung schon andeutet, zur Vorsorge verfasst und meistens an nahestehende Personen erteilt. Die damit einhergehenden Rechte und Pflichten treten erst bei geminderter Entscheidungsfähigkeit (Krankheit, Unfall) und anschließender Eintragung in das österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) für den Bevollmächtigten in Kraft. Es liegt also zum Zeitpunkt des Verfassens noch keine Rechtswirksamkeit vor und ist daher noch keine rechtswirksame Stellvertretung. Solch eine Vorsorgevollmacht wird auch immer häufiger zwischen Ehe- oder Lebenspartnern geschlossen. Weder Ehepartner noch Kinder können, bei geminderter Entscheidungsfähigkeit automatisch Entscheidungen treffen, Dokumente rechtsgültig unterfertigen oder vor Gericht stellvertreten. Sie müssen dazu bevollmächtigt sein.

  • Gewählte Erwachsenenvertretung
    Die gewählte Stellvertretung sollte eigentlich in der Vorsorgevollmacht festgelegt werden. Ist dies nicht der Fall, kann bei bereits eingetretener geminderter Entscheidungsfähigkeit ein Erwachsenenvertreter von der beeinträchtigten Person bestellt werden, sofern er die Folgen einer Bevollmächtigung in den Grundzügen verstehen kann.

  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung
    Diese kommt nur dann vor, wenn die zu besorgenden Angelegenheiten durch die Beeinträchtigung nicht mehr gefahrenlos besorgt werden können. Nur nächste Angehörige kommen dafür in Betracht und können durch den Vertretenen nicht mehr selbst gewählt werden. Der Wirkungsbereich ist genau definiert und umfasst größtenteils personenrechtliche und rechtsgeschäftliche Bereiche.

  • Gerichtliche Erwachsenenvertretung
    Die Vertretungsbefugnis kann sowohl von nahestehenden als auch von Rechtsanwälten, Notaren oder anderen vom Gericht bestellten Personen übernommen werden. Der Aufgabenbereich wird vom Gericht durch den gerichtlichen Bestellungsbeschluss festgelegt. Dabei sind nur aktuell zu erledigenden Angelegenheiten vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter abzuhandeln.

Wichtig bei den verschiedenen Bevollmächtigungen ist, dass die Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt wird. Die Person ist weiterhin ermächtigt Geschäfte abzuschließen, sofern die rechtlichen Konsequenzen verstanden werden.



Quelle: Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht (bisher: Sachwalterschaft) (oesterreich.gv.at)

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