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 Die 3 „W“ der Geschäftsfähigkeit
21.01.2022

Die 3 „W“ der Geschäftsfähigkeit

Wer, Wann, Was darf

Allgemein betrachtet ist die Geschäftsfähigkeit die Befähigung zum rechtsgeschäftlichen Handeln, die sowohl vom Alter als auch vom Geisteszustand abhängig gemacht wird. Der Verstand eines psychisch gesunden Menschen versteht grundsätzlich die Tragweite des abzuschließenden Rechtsgeschäfts. Das Alter und die damit einhergehende Reife hingegen beschränken diese Einsicht. Daher ist grundsätzlich die Unterscheidung zwischen den einzelnen Altersgruppen ausschlaggebend:

  • Unter 7 Jahren – Kinder, völlig geschäftsunfähig

  • Zwischen 7 und 14 Jahren – unmündig Minderjährige, beschränkt geschäftsfähig

  • Zwischen 14 und 18 Jahren – mündig Minderjährige, beschränkt geschäftsfähig

  • Ab 18 Jahren – volljährig, im Normalfall voll geschäftsfähig

Doch was bedeutet die Differenzierung für den alltäglichen Rechtsverkehr?

Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind völlig geschäftsunfähig und dürfen laut österreichischem Recht weder Geschäfte abschließen noch Geschenke annehmen. Das heißt, sowohl Rechte als auch Pflichten können nicht begründet werden.
Die einzige Ausnahme bildet der sogenannte „Wurstsemmelparagraph“. Wie der Name bereits andeutet, können hierbei nur geringfügige Geschäfte des alltäglichen Lebens, wie z.B. Wurstsemmeln, Süßigkeiten oder Kinokarten, vom Kind selbst abgeschlossen werden. Wichtig für solche „Taschengeldgeschäfte“ ist, dass sie für die jeweilige Altersgruppe vorgesehen und auch üblich sind.

Die unmündig Minderjährigen sind, wie die mündig Minderjährigen, bereits beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet jedoch keine rechtliche Gleichstellung.
Im Alter von 7 – 14 Jahren dürfen neben den typischen Anschaffungen dieser Altersgruppe Geschenke angenommen werden, sofern sie mit keinen Verpflichtungen verbunden sind. Im Falle, dass die Geschäfte die Geringfügigkeit übersteigen, für das zutreffende Alter ungewöhnlich sind oder das Mitbringsel Verbindlichkeiten aufweist, ist der Vertrag juristisch betrachtet schwebend unwirksam. Das hat ein vorerst ungültiges Rechtsgeschäft zur Folge. Nur durch eine nachträgliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten wird die Vereinbarung rückwirkend saniert und erhält Rechtskraft.

Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind bis zur Erreichung der Volljährigkeit mündig Minderjährige und daher zum ersten Mal berechtigt kleinere Arbeiten zu verrichten und ein Einkommen aus eigenem Erwerb (z.B. Lehrlingsentschädigung) zu begründen. Darüber hinaus dürfen sie über ihr selbst verdientes Geld und jenes, das ihnen überlassen wurde wie z.B Taschengeld, soweit frei verfügen, als die Befriedigung ihrer Bedürfnisse nicht gefährdet wird. Ebenso können an das Alter angepasste Taschengeldgeschäfte getätigt und Geschenke vollumfänglich angenommen werden.
Gleich wie bei den unmündigen Minderjährigen ist eine Überschreitung der Rechte bei geschlossenen Rechtsgeschäften eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einzuholen und bleibt währenddessen schwebend unwirksam.

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs ist der Mensch laut der österreichischen Gesetzgebung volljährig und erlangt die volle Geschäftsfähigkeit. Alle Vereinbarungen werden nun eigenständig getroffen und vollumfänglich angenommen. Alle Verträge, wie z.B. der „Lehrlingsvertrag“, die zuvor nur mit Zustimmung der Elternteile abgeschlossen werden durften, können nachgereicht und rückwirkend anerkannt werden.



In alltäglichen Geschäftssituationen ist es oftmals schwer das Alter und die damit verbundene Tragweite der Geschäftsfähigkeit einer Person einzuschätzen.



Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/themen/jugendliche/jugendrechte/8/Seite.1740386.html



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