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Der Gerichtsvollzieher kommt
12.04.2022

Der Gerichtsvollzieher kommt

Was darf gepfändet werden?

Die zu bezahlenden Gebühren im Falle einer Exekution durch den Gerichtsvollzieher, sind laut GvKostG – Gerichtsvollzieherkostengesetz – gesetzlich geregelt und daher individuell verschieden. Faktoren wie, wer beauftragt den Gerichtsvollzieher und wie hoch ist die ausstehende Forderung, beeinflussen die Kostenhöhe. Belastet mit den Auftragskosten wird grundsätzlich der Schuldner.
Die auszuführende Exekution darf nur auf Grundlage eines gerichtlich festgestellten Anspruchs erfolgen und unterliegt auch gewissen Einschränkungen. Das heißt, dem Gerichtsvollzieher ist es nicht erlaubt, wahl- und bedingungslos Wertgegenstände oder sogar Bargeld zu beschlagnahmen.

Aber wie erfolgt dann die Unterscheidung zwischen pfändbar und unpfändbar?

Der einfachste Weg zu differenzieren, liegt in der Abwägung, ob jeder einzelne Wertgegenstand für sich gesehen ein für den Alltag unverzichtbarer Gebrauchsgegenstand ist. Ist die Frage mit einem „Ja“ zu beantworten, handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht exekutiert werden darf. Eine persönliche Einschätzung ist aber keine Garantie für eine (Un-)Pfändbarkeit, weil beinahe alle Sachverhalte in der Exekutionsverordnung gesetzlich geregelt wurden.

Höchst – Private oder Religiöse Gegenstände, wie Familienfotos, Ehering oder Gebetsteppich, dürfen auch nicht zur gerichtlich angeordneten Geldbeschaffung eingezogen werden.

Neu sind die sogenannten Exekutionspakete, die vom Gläubiger ausgewählt werden und den Umfang der Exekution festlegen.
Die „einfache“ Variante umfasst die Fahrnisexekution (Fex), also die Einziehung beweglicher Sachen, die Gehaltsexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses.
Das „erweiterte“ Exekutionspaket baut auf dem „einfachen“ auf und beinhaltet zusätzlich einen Verwalter, der die pfändbaren Wertgegenstände ermitteln, verwerten und pfänden soll.

Pfändbares Gut kann hingegen jeder Wertgegenstand sein, der nicht die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, mit Ausnahme der Geringfügigkeit. Durch die Geringfügigkeit wird ein „eigentlich“ pfändbares Gut durch eine zu geringe Werteinschätzung des Gerichtsvollziehers zum unpfändbaren Gegenstand. Dies betrifft kleinere Wertsachen, die die Kosten der Exekution nicht decken würden.

Die Zwangsvollstreckung darf bis zur Verjährung des rechtskräftigen Titels ausgeführt werden. In Österreich beläuft sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre, ab Erhalt des gerichtlich festgestellten Anspruchs.

Ergänzend zur allgemeinen Beschreibung, ein Auszug an (un-)pfändbaren Wertsachen:

Pfändbar:

  • Wertvolle Gegenstände (Antiquitäten, Teppiche, Schmuck, Fernseher)

  • Haushaltsgeräte (wie z.B. Geschirrspüler)

  • Bargeld, Sparbücher, andere Wertpapiere

  • Auto / KFZ

  • Zucht- und Masttiere
    (weitere Bestimmungen bzgl. Zucht- und Masttiere online nachzusehen)

  • Sport und Freizeitausrüstung



Unpfändbar:

  • Jenes Bargeld, dass bis zum nächsten Einkommensbezug zum Lebensunterhalt benötigt wird

  • Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und den Haushalt

  • Haustiere mit einer gefühlsmäßigen Bindung bis zu einem Wert von 750€
    (weitere Bestimmungen bzgl. Haustiere online nachzusehen)

  • Bewegliche Sachen (Laptop, KFZ, etc.), die aufgrund des auszuführenden Berufs unentbehrlich sind

  • Notwendige Hilfsmittel bei körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderungen

  • Familienbilder, Ehering und dergleichen



Quelle:

Pfändbare & Unpfändbare Gegenstände - Aktuelle Liste Februar 2022 Österreich (foerderportal.at)

Pfändbare Gegenstände (schuldenberatung.at)

Die Gesamtreform des österreichischen Exekutionsrechts (GREx) – Was bedeutet das für Gläubiger? | Binder Groesswang

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