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Sommer 2020 - Corona-Urlaub
31.07.2020

Sommer 2020 - Corona-Urlaub

Urlaub im Schatten von COVID19 und worauf sie dringend achten sollten - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Obwohl es bereits Lockerungen im Inland gab und die Grenzen zu den Nachbarländern geöffnet wurden, werden dieses Jahr viele Urlaube ins Wasser fallen.

Gibt es eine Möglichkeit von der Urlaubsvereinbarung zurückzutreten?

Wurde bereits eine Urlaubsvereinbarung getroffen, bleibt diese aufrecht. Da es aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage zu einer geringeren Arbeitsauslastung kommen kann, ist es sinnvoll, dass die Mitarbeiter jetzt ihren Urlaubsanspruch konsumieren. Obwohl eine Reise coronabedingt nicht möglich ist, besteht nicht das Recht von der getroffenen Urlaubsvereinbarung zurückzutreten.

 

Was, wenn sich ein Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert?

Für den Mitarbeiter gilt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 32 Abs 3 EpidemieG, wenn er aufgrund eines Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde in Quarantäne genommen wurde. Auf Antrag erhält der Dienstgeber das fortgezahlte Entgelt von der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Sollte es zu einer Erkrankung im Ausland kommen, wird die Regelung zum Krankenstand herangezogen. Nach einer Infektion aufgrund vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigem Verhalten verliert der Mitarbeiter den Anspruch auf Krankenentgelt.

 

Fern- bzw. Auslandsreisen

Nach Rückkehr aus einem Risikogebiet bzw. wenn via Flugzeug eingereist wird, muss eine 14-tägige, selbstüberwachte Heimquarantäne angetreten oder ein ärztliches Zeugnis, welches nicht älter als 4 Tage ist und den Nachweis erbringt, dass man negativ aus SARS - CoV-2 getestet wurde, vorgelegt werden.

Trat der Dienstnehmer eine Reise trotz Reisewarnung des Außenministeriums an, ist der Dienstgeber nicht zu einer Entgeltfortzahlung verpflichtet. Der Mitarbeiter kann die Zeit der Heimquarantäne überbrücken, indem er Urlaubsanspruch oder eventuelles Zeitguthaben verbraucht.

Auch ist der Dienstnehmer, sollten es die Arbeitsbedingungen zulassen und er nicht krank und somit arbeitsfähig ist, im Sinne der Treuepflicht zur Arbeit von zu Hause (Homeoffice) verpflichtet.

 

Was gilt für den Dienstgeber, sollte ein Dienstnehmer in einem nach dem Epidemiegesetz unter Quarantäne gestellten Gebiet festsitzen?

Sofern dieses Gebiet in Österreich liegt, muss dem Dienstnehmer das Entgelt in Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankenstand weiter bezahlt werden. Der Dienstnehmer ist weiterhin in vollem Umfang sozialversichert. Der Dienstgeber kann, binnen drei Monaten nach Ende der Quarantäne, einen Antrag auf Erstattung des weiter bezahlten Entgelts bei der Bezirksverwaltungsbehörde stellen.

Sollte das Gebiet im Ausland liegen, ist das Entgelt nur dann weiter zu bezahlen, wenn der Dienstnehmer unverschuldet in die Situation geriet, dass er seinen Arbeitsplatz nicht mehr erreicht.

Wenn der Dienstnehmer Reisewarnungen des Außenministeriums nicht beachtet oder nicht rechtzeitig die Rückreise angetreten hat, ist das Verschulden des Arbeitnehmers anzunehmen.

 

Kann dem Dienstnehmer durch den Dienstgeber untersagt werden, eine private Reise in ein Gebiet mit einer Reisewarnung aufgrund Covid-19 zu unternehmen?

 

Nein

 

Welcher Schritt ist zu setzen, wenn der Dienstnehmer krank aus einem Risikogebiet an den Arbeitsplatz zurückkehrt?

 

Es gilt die gesetzliche Verpflichtung, bei Verdacht, dass ein Dienstnehmer am Coronavirus erkrankt ist, dies der Gesundheitsbehörde, also der Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat bzw. dem Amtsarzt zu melden.

Ist dem Dienstnehmer das Entgelt weiterhin zu bezahlen, wenn dieser krank aus einem Gebiet mit Reisewarnung zurückkehrt?

 

Der Dienstnehmer ist verpflichtet dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn er von einer österreichischen Gesundheitsbehörde einen Absonderungsbescheid nach dem Epidemiegesetz erhält. Das Entgelt muss fortgezahlt werden, wird dem Dienstgeber aber von der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet.

 

Muss dem Dienstnehmer weiterhin Entgelt bezahlt werden, wenn er im Ausland erkrankt?

 

Sollte der Dienstnehmer entgegen einer Reisewarnung aufgrund Corona ins Ausland gereist sein, und erkrankte an Corona, liegt eine grob fahrlässige Handlung vor und er verliert somit seinen Entgeltanspruch. Wenn er jedoch unverschuldet im Ausland erkrankt ist, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand.

 

Besteht für den Dienstgeber ein Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz, wenn ein Dienstnehmer unter Quarantäne gestellt wird?

 

Der Anspruch gilt für jene Fälle, in denen der Dienstnehmer in Österreich von der Gesundheitsbehörde einen Absonderungsbescheid erhält. Keinen Erstattungsanspruch gibt es für Dienstnehmer, die sich im Ausland in Quarantäne befinden.

 

Fazit:

Wir möchten im Abschluss noch darauf hinweisen, dass dies auf Grund der Covid-Dynamik lediglich eine Momentaufnahme darstellt und es innerhalb von wenigen Tagen zu Gesetzesänderungen sowie neuen Reisewarnungen oder Aufhebungen kommen kann. Wir empfehlen Ihnen auf jeden Fall bereits vor Antritt einer Reise die Seite des Außenministeriums https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/ zu beobachten um immer auf dem letzten Stand zu sein.

 

Quelle: WKO

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