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Sie haben eine Inkasso Mahnung von INKO Inkasso bekommen?
In unserem Schuldnerbereich können Sie sich über den Inkassovorgang informieren und mit uns die Möglichkeiten eines Forderungsausgleichs abstimmen und so die Forderung begleichen.



Achtung AGBs!
16.07.2020

Achtung AGBs!

Was müssen Unternehmer bei ihren AGB’S beachten?

Grundsätzlich gilt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, in jedem Fall, für nahezu sämtliche Branchen ratsam sind.

Per Definition handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, um für eine Vielzahl von Verträgen einer Vertragspartei mit einer anderen Vertragspartei, eine einheitliche Grundvereinbarung zu treffen (§ 305, Abs. 1 Satz 1 BGB). Selbstverständlich sind Nebenabreden oder veränderte Konditionen jederzeit möglich, in der Regel werden Diese mit einem Hinweis wie z.B. „In Abänderung unserer AGB….“ zusätzlich vereinbart.

Eigentumsvorbehalt:

Der Eigentumsvorbehalt gibt Ihnen als Verkäufer die Möglichkeit, bei Insolvenz des Käufers auf die bewegliche Sache/Ware zurückzugreifen, und nicht nur die Kaufpreisforderung als Insolvenzforderung geltend zu machen.

Erfahrungsgemäß besteht der allgemeine Irrglaube, dass eine Klausel auf Rechnungen, Lieferscheinen etc. ausreicht.

Um die rechtliche Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts sicherzustellen ist es wichtig schon vor Kaufantritt auf einem Vertrag/Auftrag und in den AGB’s diesbezügliche Vereinbarungen festzuhalten.

Bsp.: „Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.“

Zahlungsbedingungen

Grundsätzlich stehen Ihnen schon auf Grund des Gesetzes Zinsen bei Zahlungsverzug zu – aktuell 8,58% bei Unternehmergeschäften, sowie 4% bei Verbrauchergeschäften.
Da es für Verzugszinsen gesetzlich keine Obergrenze gibt, ist es möglich den Verzugszinssatz im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch höher anzusetzen – jedoch nicht sittenwidrig hoch.

Bsp.: „Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von XY % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.



Mahnspesen, Inkassokosten

Mahn- und Inkassospesen (z.B. Kosten infolge Beauftragung eines Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes) sind schon auf Grund gesetzlicher Vorgaben zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren und nicht unverhältnismäßig zur Höhe der Forderung sind. Der Anspruch auf Ersatz von angefallenen Inkassokosten ergibt sich aus dem Titel des Schadensersatzes nach §1333, Abs. 2 AGBG.

Hier eine Formulierung die in den AGBs verankert werden könnte:

Für den Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges verpflichten Sie sich zur Bezahlung von Mahnkosten und Verzugszinsen. Darüber hinaus verpflichten Sie sich auch zum Ersatz anderer, durch den schuldhaften Verzug verursachter Schäden und Kosten. Insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender, außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen (zB. Inkassokosten) , soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.“

Obige Informationen und Ausführungen ersetzen keine Rechtsberatung und stellen nur die aktuelle rechtliche Einschätzung durch die INKO Inkasso GmbH dar.

Hier der Link zu noch detaillierteren Praxistipps der WKO: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/praxistipps-allgemeine-geschaeftsbedingungen.html



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