Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Firma INKO Inkasso Ges.m.b.H. (Kurzbezeichnung INKO) übernimmt als Finanzdienstleister die Inkassotätigkeit bestehender Forderungen namens des Auftraggebers (Kurzbezeichnung AG).
1. Alle Direktzahlungen, sonstige Forderungsminderungen, sowie Vereinbarungen mit dem Schuldner sind vom AG innerhalb von 10 Tagen an INKO zu melden.
2. Der AG verpflichtet sich bei Storno, eigenen Vergleichen, Weitergabe an Dritte, Kündigung der Anwaltsvollmacht, bei zu Unrecht bestehenden Forderungen oder bei Auftragsblockierung oder Nichtersatz von Barauslagen/Pauschalgebühren, die aufgelaufenen Inkasso- bzw. Anwaltskosten zu bezahlen. Wird kein INKO-Vertrauensanwalt beauftragt sind die aufgelaufenen Inkassokosten nach Vorschreibung innerhalb von 10 Tagen zu erstatten. Bei Auftragsrückziehung innerhalb von 21 Tagen entstehen dem AG keinerlei Kosten.
3. Wird ein INKO-Vertrauensanwalt mit der Klageführung beauftragt, so sind Barauslagen/Pauschalgebühren od. ggf. Kostenvorschüsse nach Vorschreibung innerhalb von 10 Tagen zu erstatten.
4. Eingehende Zahlungen bei INKO sowie dem INKO-Vertrauensanwalt werden über INKO abgerechnet.
5. Der AG überläßt INKO die Zinsen.
6. INKO stellt den Zeitpunkt der Bearbeitungseinstellung selbst fest, dies auch in Klagefällen. Damit ist die Leistungserbringung abgeschlossen. Mit Überweisung des gesamten, zum Inkasso übergebenen Betrages oder nach Abschluß eines Inkassofalles mit begründeter Einstellungsmitteilung, bei gänzlicher oder teilweiser Uneinbringlichkeit, oder Auftragseinstellung durch den AG, verzichtet der AG auf die Rechnungslegung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch INKO.
7. Vom AG zu ersetzende Kosten/Honorare können bei Abrechnung durch INKO kompensiert werden.
8. Ist der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt so wird die Umsatzsteuer aus den Inkassokosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.
9. INKO übernimmt bei Verjährung einer Forderung keine Haftung.
10. Konditionen für ausgeklagte, verjährte oder Auslandsforderungen auf Anfrage.
11. Die Inkassotätigkeit erfolgt lt. den Richtlinien des Fachverbandes für Vermögenstreuhänder, sowie nach der Verordnung BGBl 41. Stk./141. VO (BMfWA) vom 27.3.1996
Sondervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist A-4040 Linz.


